Prävention Mit der Verabschiedung der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutz-Reformgesetz (ANS-RG) besteht für ArbeitspsychologInnen die verstärkte Möglichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionszeit in Betrieben und Organisationen tätig zu werden.
Dauer der Präventionszeit laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG): o bei niedrigem Gefährdungspotential (z.B. Büroarbeitsplatz): o bei höherem Gefährdungspotential: Beispiel: In einer Firma mit 100 MitarbeiternInnen (die nur Büroarbeitsplätze hat) ergibt sich eine Gesamtpräventionszeit von 120 Stunden pro Jahr. Diese Zeit kann aufgeteilt werden in:
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