Prävention
Mit der Verabschiedung der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutz-Reformgesetz (ANS-RG) besteht für ArbeitspsychologInnen die verstärkte Möglichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionszeit in Betrieben und Organisationen tätig zu werden.
ANS-RG § 82 a (5): „Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen. |
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Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz der Arbeitspsychologie
Dauer der Präventionszeit laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):
o bei niedrigem Gefährdungspotential (z.B. Büroarbeitsplatz): - 1,2 Stunden pro MitarbeiterInnen und Jahr
o bei höherem Gefährdungspotential: - 1,5 Stunden pro MitarbeiterInnen und Jahr
Beispiel:
In einer Firma mit 100 MitarbeiternInnen (die nur Büroarbeitsplätze hat) ergibt sich eine Gesamtpräventionszeit von 120 Stunden pro Jahr. Diese Zeit kann aufgeteilt werden in:
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40 % (48 Std.) für Sicherheitstechnik |
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35 % (42 Std.) für Arbeitsmedizin |
Summe = |
75 % Präventionszeit |
Rest = |
25 % (30 Std.) z. B. Arbeitspsychologie |
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100 % Präventionszeit |
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